Satzung

+ + +   V e r e i n s s a t z u n g  + + +
DSR  Seeleute e.V., Sitz Freiberg

§ 1. Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „DSR- Seeleute“.

(2) Er hat seinen Sitz in der Stadt Freiberg (Sachsen).

(3) Der Verein wurde am 07.12.1998 unter der Registriernummer VR 569 ins Vereinsregister beim Amtsgericht Freiberg eingetragen. Der Name wurde mit dem Zusatz „eingetragener Verein“ (e.V.) versehen.

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2. Vereinszweck

(1) Der Verein hat den Zweck, maritime Traditionen, wie seemännisches Brauchtum, seemännisch-handwerkliche Fertigkeiten sowie das maritime Liedgut zu pflegen und ehemaligen und aktiven Seeleuten und anderen maritim interessierten Bürgern einen Hort zu bieten und dabei die Geschichte der zivilen Seeschifffahrt zu erforschen und lebendig zu halten.

(2) Der Vereinszweck soll durch folgende Mittel erreicht werden:

  • regelmäßige Durchführung von Treffen, an denen die Vereinsmitglieder und andere ehemalige und aktive Seeleute sowie maritim interessierte Bürger teilnehmen und ihre Erfahrungen austauschen,
  • Anfertigen und Ausstellen seemännischer Handarbeiten,
  • Abhalten von Versammlungen, Vorträgen und Symposien,
  • regelmäßige Herausgabe von Schriften, die sowohl tatsächliches Erleben ehemaliger und aktiver Seeleute als auch wissenschaftliche Erkenntnisse zum Inhalt haben,
  • Aufbau und Pflege von Verbindungen zu anderen Vereinen mit ähnlicher gemeinnütziger Zielstellung.

(3) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3. Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit gemäß § 2 der Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§51 ff.AO). Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Die Mittel des Vereins sind ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken zu verwenden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Eine Gewinnausschüttung an Vereinsmitglieder oder Dritte erfolgt nicht.

(3) Niemand darf durch Vereinsausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Für den Ersatz von Aufwendungen ist, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen anzuwenden sind, das Bundesreisekostengesetz maßgebend.

(5) Bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung erfolgt keine Rückerstattung etwa eingebrachter Vermögenswerte.

§ 4. Mitglieder des Vereins

(1) Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die sich bereit erklären, die Vereinszwecke und –ziele aktiv oder materiell zu unterstützen.

(2) Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Schiffsrates erworben. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes kann der Antragsteller Beschwerde einlegen, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

(3) Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste für den Verein erworben haben, können auf Vorschlag des Schiffsrates und Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte der ordentlichen Mitglieder. Sie sind von der Beitragszahlung befreit.

(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit. Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum 31.12. eines Kalenderjahres möglich. Er erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Präsidenten unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten.

(5) Der Ausschluss aus dem Verein erfolgt durch Beschluss des Schiffsrates mit einfacher Mehrheit. Wenn ein Mitglied gegen Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, die Vorraussetzungen der Satzung nicht mehr erfüllt oder trotz Mahnung mit dem Beitrag mehr als 6 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Schiffsrat mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.

(6) Dem Mitglied wird vor der Beschlussfassung unter Setzung einer Frist von zwei Wochen Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Schiffsrat Berufung eingelegt werden. Bis zur auf den Ausschluss folgenden Mitgliederversammlung ruhen die weiteren Rechte und Pflichten. Der Ausschluss ist dann endgültig kann auch nicht gerichtlich angefochten werden.

(7) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen. Dem Verein überlassene Leihgaben werden zurückgegeben.

§ 5. Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeitrag

(1) Der Verein erhebt eine Aufnahmegebühr und einen Mitgliedsbeitrag. Einzelheiten beschließt die Mitgliederversammlung und werden in der Finanz-/Beitragsordnung geregelt.

§6. Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung,
  2. der Schiffsrat,
  3. der Vorstand,
  4. der Vereinsausschuss.

§7. Der Vorstand und der Schiffsrat

(1) Der Vorstand besteht aus:

  • dem Präsidenten (Vorsitzender)
  • dem stellvertretenden Vorsitzenden für Organisation
  • dem stellvertretenden Vorsitzenden für Öffentlichkeitsarbeit
  • dem stellvertretenden Vorsitzenden und Schatzmeister

Zur Lösung der Aufgaben können Beisitzer, ein Schriftführer und ein (Geschäftsführer) vom Vorstand berufen werden. Die Mitglieder des Vorstandes, der Schriftführer (Geschäftsführer) und die Beisitzer bilden den Schiffsrat.

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von je zwei Vorstandsmitgliedern bzw. von einem Vorstandsmitglied und dem Geschäftsführer gemeinsam vertreten.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt aber solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt wird. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.

(4) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Einzelheiten und Aufgabenverteilung werden in der Geschäftsordnung geregelt.

(5) Der Schiffsrat fasst seine Beschlüsse in Schiffsratssitzungen, die vom Präsidenten und bei dessen Verhinderung von einem Stellvertreter berufen werden, mit einfacher Mehrheit.

(6) Bei besonderer Eilbedürftigkeit kann der Vorstand Beschlüsse auch schriftlich oder fernmündlich fassen, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von den Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.

(7) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Angehörigen des Vorstandes das Recht einen Nachfolger/-in bis zur Mitgliederversammlung zu bestimmen.

§ 8. Der Vereinsausschuss

(1) Dem Vereinsausschuss gehören drei ordentliche Mitglieder des Vereins an, die von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, und zwar im Wechsel mit der Wahl zum Vorstand, gewählt werden.

(2) Der Vereinsausschuss ist von der Mitgliederversammlung beauftragt übertragene Aufgaben, insbesondere die Arbeit des Schiffsrates zu kontrollieren und für die Prüfung der Kasse zuständig. Über die Ergebnisse seiner Arbeit berichtet der Ausschuss der Mitgliederversammlung.

§ 9. Die Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durch den Schiffsrat einzuberufen. Die Tagesordnung ist duch Aushang zum Seemannstreffen und / oder auf  der Homepage des Vereins bzw. in der Einladung den Mitgliedern bekannt zu geben.

(2) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Verpflichtet ist der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn zehn Prozent der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche einzuladen.

(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

(4) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlußfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.

(2) Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt den Vereinsausschuss, dessen Mitglieder weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen.

(3) Die Mitgliederversammlung entscheidet auch z.B. über

a) Aufgaben des Vereins,
b) Genehmigung aller Geschäftsordnungen des Vereins,
c) Mitgliedsbeiträge,
d) Gebührenbefreiung,
e) An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz,
f) Beteiligung an Gesellschaften,
g) Aufnahme von Darlehen,
h) Satzungsänderungen,
i) Auflösung des Vereins.

§ 11 Satzungsänderung

Für eine Satzungsänderung ist eine 2/3- Mehrheit der erschienen Mitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.

§ 12 Beurkundung von Beschlüssen; Niederschriften

(1) Die Beschlüsse des Schiffsrates, des Vereinsausschusses und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

(2) Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift angefertigt, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen sind.

§ 13 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen ist eine 3/4- Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

(2) Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins der „Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffsbrüchiger“ mit Sitz in Bremen zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat..

Freiberg, den 18. September 2021

    gez.  Frank Thiele                                           gez.  Hans Joachim Martin
    Präsident                                                       Schriftführer

Download der Satzung im PDF-Format


DSR-Seeleute,  Montag, 21. November 2011